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GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG

Die gesetzliche Krankenversicherung ist neben der Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ein Bestandteil des Systems der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland.
Da die gesetzliche Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist, muss sich jeder Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Arbeitnehmer übernimmt die Hälfte der monatlich zu zahlenden Beiträge.

Große Unterschiede in den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gibt es nicht. Für die Versicherten bedeutet dies, dass die Krankenkassen stets das bezahlt, was an ärztlichen Behandlungen und Therapiemaßnahmen notwendig ist, unabhängig davon, welcher Beitrag gezahlt wurde. Die Zuzahlungen, die z. B. für Arznei- Verband- und Heilmittel, Hilfsmittel, Fahrkosten, Krankenhäuser und Zahnersatz zu leisten sind, sind gesetzlich geregelt und somit bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich.

Die monatlichen Beiträge schwanken zwischen 11,2 und 14,9 Prozent des monatlichen Bruttoverdienstes. Ein Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenversicherung kann dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber jeweils Einsparungen bis zu 62 EUR monatlich bringen.
Seit 1996 steht allen Arbeitnehmern die Wahl der Krankenkasse frei. Derzeit existieren über 400 gesetzliche Krankenkassen.

Neuerungen zur Kassenwahl

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte hat die Bundesregierung die Kassenwahlrechte der Versicherten neu gestaltet. Nach der bisherigen Regelung konnten die Versicherungspflichtige ihre Krankenkasse grundsätzlich nur zum Jahresende wechseln. Das neue Kassenwahlrecht, welches ab dem 1.Januar 2002 gilt, stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

  • Ab dem 1.Januar 2002 können versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte die Krankenkasse zum Ende des übernächsten Kalendermonats kündigen. Die Mitgliedschaft beträgt dann mindestens 18 Monate.
  • Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzanhebung bleibt auch zukünftig erhalten.
  • Damit die Einhaltung der Bindefristen gewährleistet werden kann, hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn der Versicherte innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Bescheinigung nachweist. Auch freiwillige Mitglieder ihre Krankenkasse nur wechseln können, wenn sie mindestens 18 Monate Mitglied ihrer bisherigen Krankenkasse waren.

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  Letzte Aktualisierung: 25.11.2004 18:42 Home | Erweiterte Suche | Sitemap | Impressum | Datenschutz